Personenvorsorge

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Personenvorsorge

Patientenverfügung

Auch die Personenvorsorge mit Bereichen wie Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen oder Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (Gesetzlicher Erwachsenenvertreter) gehören zu den Gebieten, auf denen ein Notar beraten kann. In einer Patientenverfügung wird schriftlich festgehalten, welche medizinischen Maßnahmen im Falle von Unfällen oder Krankheiten nicht getroffen werden dürfen. Dadurch ist der Wille des Patienten für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äußern und Entscheidungen nicht mehr treffen kann, dokumentiert.

Der Notar berät über rechtliche Möglichkeiten und hilft beim Errichten der Patientenverfügung. Jede Patientenverfügung, die bei einem Notar errichtet wird, kann auch auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariates eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt.


Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten helfen, dass Sie Ihren Willen auch durchsetzen können, wenn Sie nicht mehr voll handlungsfähig und entscheidungsfähig sind. Der Notar kann bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht helfen, mit der die Möglichkeit besteht anstelle eines Sachwalters (Gerichtlicher Erwachsenenvertreter) eine von Ihnen bestimmte Person einzusetzen, die bei Verlust der Geschäftsfähigkeit (Entscheidungsfähigkeit) als Vertreter handeln darf.

Es wird auch festgelegt, was die Person Ihres Vertrauens dann genau in Ihrem Namen durchführen darf, wie etwa Bankgeschäfte oder Veranlassung ärztlicher Betreuung. Wir nehmen auch die Registrierung im Österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis für Sie vor, damit Ihr Wille im Ernstfall auch umgesetzt wird.


Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (Gesetzlicher Erwachsenenvertreter)

Wenn ein volljähriger Mensch nicht mehr in der Lage ist für sich selbst zu sorgen und das tägliche Leben nicht mehr ohne Hilfe meistern kann, jedoch kein Sachwalter gestellt wurde, kann ein nächster Angehöriger diese Person in Rechtsgeschäften vertreten. Dies gilt für Rechtgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs, (z.B. Organisation erforderlicher Pflegeleitungen) die Geltendmachung von sozialen Ansprüchen (z.B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, Ansprüche auf Pflegegeld etc.) oder auch das Zustimmen von medizinischen Behandlungen oder Untersuchungen, sofern diese nicht mit einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Persönlichkeit verbunden sind.

Als nächste Angehörige gelten:

  • Ehegattin/Ehegatte (im gemeinsamen Haushalt lebend)
  • Eingetragene Partnerin/eingetragener Partner (im gemeinsamen Haushalt lebend)
  • Lebensgefährtin/Lebensgefährte (mindestens drei Jahre mit der Betroffenen/dem Betroffenen im gemeinsamen Haushalt lebend)
  • Volljährige Kinder
  • Eltern

Wenn eine Person von einem nächsten Angehörigen vertreten werden soll, dann muss von einem Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Hierfür ist eine einmalige Gebühr zu entrichten.