Die Personenvorsorge umfasst rechtliche Maßnahmen für den Fall, dass eine Person ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit, Unfall oder altersbedingter Einschränkungen nicht mehr selbst erledigen kann. Dazu zählen insbesondere Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Regelungen zur Erwachsenenvertretung. Der Notar berät Sie bei der rechtssicheren Errichtung dieser Vorsorgemaßnahmen und sorgt für die Umsetzung Ihres persönlichen Willens.

Patientenverfügung
Wir beraten Sie zu den rechtlichen Möglichkeiten der Patientenverfügung und unterstützen Sie bei deren Errichtung. Nach der österreichischen Rechtslage sind Ärzte grundsätzlich verpflichtet, alle medizinisch indizierten und lebensverlängernden Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese nicht durch eine Patientenverfügung abgelehnt wurden. In einer verbindlichen Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinischen Maßnahmen im Fall einer schweren Erkrankung oder Entscheidungsunfähigkeit nicht gewünscht sind.
Patientenverfügungen, die bei einem Notar errichtet werden, können auf Wunsch im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt.
Vorsorgevollmacht
Wir unterstützen Sie bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht, mit der Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, die Sie bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit vertreten darf. Dabei wird festgelegt, in welchen Angelegenheiten diese Vertretung erfolgen soll.
Die Vorsorgevollmacht wird von uns im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert, sodass Ihr Wille im Ernstfall rasch festgestellt werden kann.
Wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann und keine Vorsorgevollmacht besteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertretung durch nächste Angehörige erfolgen. Diese gesetzliche Erwachsenenvertretung dient dazu, notwendige rechtliche Schritte zu ermöglichen.
Als nächste Angehörige gelten:
- Ehegattin/Ehegatte
- Eingetragene Partnerin/eingetragener Partner
- Lebensgefährtin/Lebensgefährte (mindestens drei Jahre mit der Betroffenen/dem Betroffenen im gemeinsamen Haushalt lebend)
- volljährige Kinder und Enkelkinder
- Eltern und Großeltern
- Geschwister, Nichten und Neffen
Notare sind auch Ansprechpartner, wenn es um eine gewählte Erwachsenenvertretung, Erwachsenenvertreter-Verfügung, Vorab-Widerspruch zur gesetzliche Erwachsenenvertretung oder um einen entsprechenden Widerruf geht.
Wir informieren Sie über die Voraussetzungen und übernehmen die erforderliche Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV).
